Für Schweizer Kunden – Mehrwertsteuer-Rückerstattung leicht gemacht

Sie wohnen in der Schweiz und möchten bei uns Produkte kaufen? Kein Problem – bei Die Pulverisierer in 79771 Klettgau sind Schweizer Kunden herzlich willkommen.
Bitte beachten Sie: Wir
liefern nicht in die Schweiz – die Ware muss immer persönlich bei uns abgeholt werden.


So funktioniert die Mehrwertsteuer-Rückerstattung

Wenn Sie als Schweizer Kunde bei uns einkaufen, bezahlen Sie zunächst den deutschen Preis inklusive 19 % Mehrwertsteuer.
Sobald Sie die Ware in die Schweiz ausführen und uns den
abgestempelten Ausfuhrschein im Original zurücksenden, erstatten wir Ihnen die 19 % Mehrwertsteuer.


Woher bekomme ich den Ausfuhrschein?

Den Ausfuhrschein erhalten Sie direkt von uns beim Kauf.
Wir legen Ihnen das Formular „Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke“ zusammen mit Ihrer Rechnung bei.

Sie müssen den Ausfuhrschein beim deutschen Zoll an der Grenze abstempeln lassen, wenn Sie die Ware aus der EU (nach der Schweiz) ausführen.


Schritt-für-Schritt-Anleitung

  • Ware bei uns abholen
    Sie erhalten die Rechnung (inkl. 19 % MwSt.) und den Ausfuhrschein.
  • Zollabfertigung bei der Ausreise
    Zeigen Sie dem
    deutschen Zoll an der Grenze:
  • die Ware
  • Ihre Rechnung
  • Ihren Reisepass
  • den Ausfuhrschein
  • Der Zoll bestätigt die Ausfuhr durch einen amtlichen Stempel.
  • Abgestempelten Ausfuhrschein an uns senden Bitte senden Sie das Original per Post an:
    Die Pulverisierer – S. Böhler & C. Nowak Oberflächenveredelung GbR
    Flühlistraße 10
    79771 Klettgau
    Deutschland
  •  Rückerstattung der Mehrwertsteuer
    Nach Erhalt des abgestempelten Originals erstatten wir Ihnen die 19 % MwSt.
    Die Rückzahlung erfolgt in der Regel
    innerhalb von 3–4 Wochen.


Wichtiger Hinweis zum Ausfuhrnachweis (Zollstempel)

Damit wir Ihnen die deutsche Mehrwertsteuer zurückerstatten dürfen, benötigen wir einen gültigen Ausfuhrnachweis im Original.


Das bedeutet konkret:

  • Der Ausfuhrschein (oder die Rechnung mit Zollvermerk) muss vom deutschen Zoll an der Grenze abgestempelt werden.
  • Der Stempel bestätigt, dass die Ware tatsächlich aus der EU ausgeführt wurde.
  • Nur das Original-Dokument mit Zollstempel wird vom Finanzamt als gültiger Nachweis anerkannt.


📌 Kopien, Scans oder Fotos reichen nicht aus!
Diese werden bei einer Steuerprüfung
nicht als Nachweis akzeptiert,
weil die Echtheit des Zollstempels nicht überprüfbar ist.


Warum das so streng geregelt ist

Die steuerfreie Ausfuhrlieferung ist in § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt.
Laut Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (§ 17a ff. UStDV) muss der Verkäufer nachweisen können,
dass die Ware
tatsächlich aus Deutschland ausgeführt wurde.

Fehlt dieser Nachweis oder liegt er nur als Kopie vor,
muss der Verkäufer (also wir) die
19 % Umsatzsteuer nachträglich an das Finanzamt abführen
auch wenn sie dem Kunden bereits erstattet wurde.

Das würde einen echten Verlust für uns bedeuten –
daher können wir nur den
Original-Ausfuhrschein mit Zollstempel akzeptieren.


So vermeiden Sie Probleme

Damit alles reibungslos funktioniert, bitten wir Sie als Schweizer Kunde,
beim Grenzübertritt unbedingt folgende Schritte einzuhalten:

  1. Beim deutschen Zoll anhalten und den Ausfuhrschein abstempeln lassen.
  2. Das Original-Dokument anschließend per Post an uns senden:
    Die Pulverisierer – S. Böhler & C. Nowak Oberflächenveredelung GbR,
    Flühlistraße 10, 79771 Klettgau.
  3. Nach Erhalt erfolgt die Rückerstattung innerhalb von ca. 4 Wochen.


💡 Tipp:
Machen Sie sich eine
Kopie oder ein Foto des gestempelten Dokuments – nur zur eigenen Sicherheit.
Das
Original senden Sie uns bitte per Post zu.

So sind beide Seiten abgesichert:
Sie erhalten Ihr Geld zurück, und wir erfüllen unsere steuerlichen Pflichten gegenüber dem Finanzamt. ✅


Kontakt für Schweizer Kunden

Die Pulverisierer – S. Böhler & C. Nowak Oberflächenveredelung GbR
Flühlistraße 10
79771 Klettgau
Deutschland

📞 +49 15566 28 24 27
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